Norm
StPO §3Rechtssatz
Der Richter ist zwar nach § 3 StPO verpflichtet, den unverteidigten Angeklagten darüber zu belehren, daß er die von ihm erwähnten Entlastungszeugen namhaft machen und deren Vernehmung beantragen könne, er hat aber nicht einen Verteidiger in der Ausübung seiner Funktion zu kontrollieren oder gar zu belehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106257Dokumentnummer
JJR_19970116_OGH0002_0150OS00198_9600000_001