Norm
StPO §81 Abs1 Z4 ARechtssatz
Zur Verzögerung von Beweisanträgen: Vom Erfordernis, im Beweisantrag zu begründen, weshalb der Beweis überhaupt das erwartete Ergebnis bringen könne, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen erst in einem späten Verfahrensstadium behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die offenkundigen Schwierigkeiten, die der Beischaffung der beantragten Unterlagen nach Lage des Falles entgegenstehen, zunutze zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106468Dokumentnummer
JJR_19970122_OGH0002_0130OS00089_9600000_001