RS OGH 1997/1/22 13Os89/96, 9Ob190/99b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1997
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Norm

StPO §81 Abs1 Z4 A
StPO §199 Abs2

Rechtssatz

Zur Verzögerung von Beweisanträgen: Vom Erfordernis, im Beweisantrag zu begründen, weshalb der Beweis überhaupt das erwartete Ergebnis bringen könne, kann jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen erst in einem späten Verfahrensstadium behauptet werden, ohne daß für die Unterlassung eines früheren Vorbringens ein anderer Grund erkennbar ist als jener, sich die offenkundigen Schwierigkeiten, die der Beischaffung der beantragten Unterlagen nach Lage des Falles entgegenstehen, zunutze zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106468

Dokumentnummer

JJR_19970122_OGH0002_0130OS00089_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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