Norm
ABGB §151 Abs1Rechtssatz
Ergibt sich bereits aus der Klage die fehlende Geschäftsfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung wegen Minderjährigkeit, dann hat der Kläger das Vorliegen einer Ausnahme hievon zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106637Dokumentnummer
JJR_19970123_OGH0002_0020OB02390_96A0000_001