Norm
EO §394Rechtssatz
Das Revisionsrekursverfahren ist in bezug auf die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags nach § 394 EO zweiseitig und die Revisionsrekursbeantwortung des Gegners der gefährdeten Partei daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106820Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016