Norm
ABGB §932 IIIaRechtssatz
Ist ein Teil einer als unteilbar behandelten Sache mit einem unbehebbaren Mangel behaftet, so kann der Vertrag nicht teilweise, sondern nur allenfalls zur Gänze gewandelt oder es kann Preisminderung verlangt werden. Hier: Liegenschaft und Kellerrohbau.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107727Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0040OB00005_97G0000_001