Norm
UStG 1972 §12Rechtssatz
Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben nach einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht aus. Welche Belege im einzelnen für den Abzug der EUSt in Betracht kommen, ergibt sich aus Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107218Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02305_96V0000_008