Norm
ASVG §294Rechtssatz
Die Ausgleichszulage soll jenen Betrag sicherstellen, der über die Bezüge an Pension, Unterhalt und sonstigem Einkommen hinaus für die Lebensführung unbedingt notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013