Norm
GmbHG §74Rechtssatz
Hat die Überlassung der Nutzung eines Geschäftslokals eigenkapitalersetzenden Charakter, dann hat der Gesellschafter dieses Lokal bei Fortdauer der Krise grundsätzlich weiter zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der (Zwangs)Überlassung hängt davon ab, wie lange ein außenstehender Dritter das Lokal bei objektiver Würdigung aller Begleitumstände überlassen hätte. Wird kein Geschäftsbetrieb mehr entfaltet, ist der Gesellschafter nach Verlauf einer entsprechenden Zeitspanne (zum Beispiel Abwarten von Verwertungsbemühungen) zur Aufkündigung des mietweise überlassenen Geschäftslokals berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107331Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008