RS OGH 1997/1/28 1Ob2044/96m, 8Ob136/99d

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

GmbHG §74
MRG §30 Abs2 Z7 B

Rechtssatz

Hat die Überlassung der Nutzung eines Geschäftslokals eigenkapitalersetzenden Charakter, dann hat der Gesellschafter dieses Lokal bei Fortdauer der Krise grundsätzlich weiter zur Verfügung zu stellen. Die Dauer der (Zwangs)Überlassung hängt davon ab, wie lange ein außenstehender Dritter das Lokal bei objektiver Würdigung aller Begleitumstände überlassen hätte. Wird kein Geschäftsbetrieb mehr entfaltet, ist der Gesellschafter nach Verlauf einer entsprechenden Zeitspanne (zum Beispiel Abwarten von Verwertungsbemühungen) zur Aufkündigung des mietweise überlassenen Geschäftslokals berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107331

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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