Norm
ZPO §153Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluss des § 153 ZPO gilt nicht, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde. Das Rekursrecht bezieht sich in diesem Fall nur auf die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materielle Berechtigung. Das muss auch dann gelten, wenn "elementare Verfahrensgrundsätze" verletzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107387Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018