Norm
MRG §12aRechtssatz
Festhalten am Wortlaut des § 46a Abs 6 iVm § 12a Abs 7 MRG, demzufolge es auch bei der Verpachtung eines Unternehmens vor dem 1. 3. 1994 bei der Ermittlung des nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Hauptmietzinses auf die Verhältnisse bei Pachtbeginn ankommt. Dies erlaubt, im Falle von "Altverträgen", den damals angemessenen Hauptmietzins bis zur Zeit des nunmehrigen Anhebungsbegehrens entsprechend den damals in Mietverträgen üblichen Wertmessern (Indexklauseln) zu valorisieren. Damit wird für die Anwendung des § 46a Abs 3 MRG eine Ausgangslage hergestellt, die in etwa einer potentiellen Neuvermietung durch die Hauseigentümer (zB an den Pächter) zur Zeit der tatsächlichen Verpachtung des Unternehmens durch die Mieter entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011