Norm
EO §394Rechtssatz
Die gefährdete Partei hat ihrem Gegner im Provisorialverfahren, also dem Gegner der gefährdeten Partei, für alle ihm durch die Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten. Die Höhe des Ersatzes hat das Gericht durch Beschluß festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106819Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02382_96T0000_003