Norm
WEG 1975 §6Rechtssatz
Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in § 6 Abs 1 nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107276Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB02346_96B0000_003