Norm
ABGB §18Rechtssatz
Den Kärntner Landeskrankenanstalten ist in dem durch § 4 Abs 1 und § 30 des Kärntner Krankenanstalten-Betriebsgesetzes beschriebenen Umfang Teilrechtsfähigkeit verliehen. Zwar hat die Teilrechtsfähigkeit zur Folge, dass Rechtsgeschäfte außerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zwecke oder solche, die den aus derartigen Geschäften erworbenen Deckungsfonds überschreiten, materiell unwirksam sind, sofern sie nicht als Rechtsgeschäfte des Rechtsträgers der Einrichtung außerhalb deren Teilrechtsfähigkeit umzudeuten sind, weil die Organe der Einrichtung in Wahrheit mit entsprechender Vertretungsbefugnis für den Rechtsträger eingeschritten sind, doch hat diese Einschränkung auf die - insofern unteilbare - Parteifähigkeit keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106921Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02405_96Z0000_003