RS OGH 1997/1/28 1Ob2044/96m, 8Ob136/99d, 6Ob18/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
beobachten
merken

Norm

GmbHG §74

Rechtssatz

Überläßt ein Gesellschafter der ohne seine Unterstützung nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Sache (in casu: Geschäftslokal) zum (unentgeltlichen) Gebrauch, dann verhindert er hiedurch die andernfalls nicht abzuwendende Liquidation der Gesellschaft ebenso wirkungsvoll, wie wenn er dieser durch die darlehensweise Überlassung der erforderlichen Zahlungsmittel ermöglicht hätte, die Investition selbst durchzuführen. Die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung der Sache hat dann eigenkapitalersetzenden Charakter. Dies hat zur Folge, daß bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft der Mietzins nicht an den Gesellschafter bezahlt werden darf, nicht aber, daß das Eigentum an dem zur Nutzung überlassenen Geschäftslokal auf die Gesellschaft überginge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107330

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02044_96M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten