RS OGH 1997/1/28 1Ob2044/96m, 8Ob136/99d, 8Ob125/07a

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

GmbHG §74

Rechtssatz

Ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2044/96m
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2044/96m
    Veröff: SZ 70/7
  • 8 Ob 136/99d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 136/99d
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung kann der Gesellschafter für die Überlassung an die Gesellschaft keine Mietzinse oder Pachtzinse (oder wie hier Entgelt für die erbrachten Dienstleistungen beziehungsweise das überlassene Personal) verlangen, so weit deren Zahlung nur aus dem durch das Stammkapital gebundenen Vermögen der Gesellschaft erfolgen könnte (= Sperre bei Unterbilanz). Wurden entgegen diesem Verbot Mietzinse oder sonstiges Entgelt gezahlt, wären diese an die Gesellschaft bzw an die Konkursmasse zurückzugewähren. Ebenso sind Mietzinse oder sonstige Zahlungsansprüche des Gesellschafters zu behandeln, wenn diese in der Krise gestundet wurden ("Stehenlassen"). (T1); Veröff: SZ 73/38
  • 8 Ob 125/07a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 125/07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107332

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0010OB02044_96M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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