Norm
MRG §27Rechtssatz
Ist ein Rückzahlungsbegehren (hier: § 27 MRG) gegen mehrere mögliche Antragsgegner gerichtet und ruft auch nur einer der Antragsgegner das Gericht an, so geht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle hinsichtlich aller Antragsgegner auf das Gericht über. Diese Rechtsfolge entspricht durchaus der Vorschrift des § 40 Abs 1 Satz 1 MRG, wonach die Partei, die sich mit der Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht zufrieden gibt, die Sache bei Gericht anhängig machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106944Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB00004_97T0000_003