RS OGH 1997/1/28 10ObS2452/96b, 10ObS447/97a, 10ObS449/97w, 10ObS370/98d, 10ObS277/00h, 10ObS102/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

EinstV §1
EinstV §1 Abs2
oö EinstV §1 Abs1
Wr EinstV §1 Abs2
Tir PBV §1 Abs2

Rechtssatz

Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Diese Gefahr sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim Anlegen und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Der diesbezügliche Bedarf ist im konkreten Einzelfall festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2452/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
    Veröff: SZ 70/13
  • 10 ObS 447/97a
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 447/97a
    Vgl auch; nur: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim Anlegen und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. (T1); Beisatz: Zum Begriff der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. (T2); Beisatz: Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten aber voll mobilen Menschen während der Freizeitbeschäftigung kann der Mobilitätshilfe schon begrifflich nicht unterstellt werden. (T3)
  • 10 ObS 449/97w
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 449/97w
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Tir PBV. (T4) Veröff: SZ 71/16
  • 10 ObS 370/98d
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 370/98d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 10 ObS 277/00h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 277/00h
    Vgl auch; nur T1
  • 10 ObS 102/01z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 102/01z
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 374/01z
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 374/01z
    nur T1; Beis wie T2
  • 10 ObS 21/03s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 21/03s
    Auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T5)
  • 10 ObS 142/04m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 142/04m
    Beisatz: Das im Zusammenhang mit dem Anlegen von orthopädischen Schuhen zwingend durchzuführende Dehnen und Bewegen der Füße und Knöchel gehört zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn. (T6)
  • 10 ObS 182/04v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 182/04v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107538

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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