- 5 Ob 3/97w
- 1 Ob 260/97k
nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1)
- 7 Ob 302/99h
nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2)
Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3)
- 1 Ob 337/99m
nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4)
Veröff: SZ 73/9
- 2 Ob 318/99z
nur T1
- 6 Ob 97/00h
Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5)
Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6)
- 1 Ob 218/00s
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
- 6 Ob 89/01h
nur T1
- 9 Ob 80/01g
Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8)
- 8 Ob 18/02h
Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9)
- 7 Ob 174/02t
Auch; nur T1
- 6 Ob 102/02x
Auch
- 6 Ob 5/04k
Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10)
- 1 Ob 288/04s
Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11)
- 10 Ob 96/05y
Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12)
- 7 Ob 164/06b
Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des
§ 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13)
- 3 Ob 280/06g
Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14)
- 10 Ob 8/07k
Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15)
Beis ähnlich wie T10
Veröff: SZ 2007/30
- 9 Ob 100/06f
nur T1; Beis wie T4
- 10 Ob 30/08x
nur T1
- 3 Ob 160/08p
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143
- 6 Ob 200/08t
Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des
§ 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16)
- 6 Ob 219/08m
Vgl; Beis wie T16
- 7 Ob 223/08g
Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in
§ 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen
§ 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe
RS0124409). (T17)
- 10 Ob 112/08f
Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in
§ 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)
Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)
Veröff: SZ 2009/24
- 10 Ob 8/09p
Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19
- 7 Ob 99/09y
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20)
- 10 Ob 7/09s
Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
- 2 Ob 224/08t
nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21)
- 3 Ob 105/09a
Auch; Beis wie T10
- 6 Ob 148/09x
nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (
1 Ob 337/99m;
4 Ob 42/01g;
9 Ob 100/06f). (T22)
Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23)
- 10 Ob 40/09v
Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19
- 4 Ob 133/09a
Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24)
- 2 Ob 15/09h
nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25)
- 10 Ob 76/09p
Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26)
Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (
§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27)
- 1 Ob 22/09f
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26
- 8 Ob 75/10b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98
- 7 Ob 140/11f
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 140/11f
Auch; Beis ähnlich wie T14
- 2 Ob 115/11t
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
nur T21
- 7 Ob 179/11s
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28)
- 7 Ob 30/12f
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
nur T21
- 8 Ob 121/12w
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
- 1 Ob 159/13h
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 159/13h
Auch
- 3 Ob 237/13v
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 237/13v
Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29)
Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30)
Veröff: SZ 2014/19
- 1 Ob 56/14p
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31)
Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
- 8 Ob 35/14a
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
nur T1; Veröff: SZ 2014/45
- 3 Ob 96/15m
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
Auch; nur T1
- 3 Ob 235/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
Auch; nur T1
- 8 Ob 88/15x
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 88/15x
Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32)
- 9 Ob 27/16k
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 27/16k
Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33)
- 3 Ob 41/17a
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 41/17a
Auch; nur T9
- 6 Ob 72/19k
Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34)
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