Norm
WEG 1975 §3 Abs1Rechtssatz
Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015