RS OGH 1997/1/29 7Ob2224/96a, 2Ob197/97b, 10Ob399/97t, 9Ob76/99p, 4Ob146/10i, 6Ob215/11b, 4Ob240/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Norm

ABGB §1295 IIf7f
PHG §5

Rechtssatz

Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. Die Haftung für "generell-abstrakt" fehlerfreie Produkte, die in "individuell-konkreten" Teilbereichen der Verwendung zu Schädigungen führen können und somit gefahrenträchtig sind, ist zu bejahen, wenn der Veräußerer mit einer derartigen Verwendung rechnen musste. Dementsprechend ist der Veräußerer zu einer richtigen Bezeichnung der von ihm verkauften Ware verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2224/96a
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2224/96a
    Veröff: SZ 70/15
  • 2 Ob 197/97b
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 197/97b
    nur: Der Verkäufer eines an sich fehlerfreien Produktes, dessen Verwendung in spezifischen Teilbereichen zu Schädigungen führen könnte, hat die Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. (T1)
  • 10 Ob 399/97t
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 Ob 399/97t
    Beisatz: Hier: Produzent von Mountainbike-Lenkern. (T2)
  • 9 Ob 76/99p
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 76/99p
    nur T1; Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T3)
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 215/11b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b
    Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats stellt es auch in Österreich kein sozialunübliches Verhalten dar, wenn ein Verbraucher eine teilentleerte, mit einem kohlensäurehaltigem Getränk gefüllte Glasflasche unabsichtlich hart auf festem Boden abstellt oder aus geringer Höhe auf diesen fallen lässt, sie umstößt oder stark beziehungsweise kräftig, nicht aber mit unüblich hoher Krafteinwirkung an einen festen Gegenstand anstößt. (T4); Veröff: SZ 2012/88
  • 4 Ob 240/15w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 240/15w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Phototoxische Reaktion einer Fußcreme unter UV?Lichtbestrahlung. Keine Warnpflicht des Massagesalonbetreibers, nach Einwirken der Creme nicht ins Solarium zu gehen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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