Norm
ArbVG §122 Abs1 Z3Rechtssatz
Untreue im Dienst ist ein vorsätzlicher und pflichtwidriger Verstoß gegen die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers, wobei der Vorsatz nicht nur auf das den Verstoß begründende Verhalten gerichtet sein muß, sondern auch die Richtung dieses Verstoßes - die Gefährdung der dienstlichen Interessen des Arbeitgebers - umfassen muß. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - als so schwerwiegend angesehen werden muß, daß das Vertrauen des Arbeitgebers derart heftig erschüttert wird, daß ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal für die Dauer einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Hier: Betriebsratsobmann - Stellvertreter, der seinen Hausarzt durch übertriebene Angaben zur Ausstellung einer Krankenstandsbestätigung veranlaßte und im Krankenstand einen Kurs besuchte, wobei die täglichen Fahrten zu den Kursveranstaltungen und die ganztägigen Kurse stärker belastend waren als die Arbeit im Unternehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106954Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016