Norm
UbG §2Rechtssatz
Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckte. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, daß der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022