RS OGH 1997/1/29 7Ob2423/96s, 1Ob251/00v, 7Ob62/12m, 7Ob32/14b, 7Ob139/14p, 7Ob21/16p, 7Ob59/20g, 7O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1997
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Norm

UbG §2
UbG §33

Rechtssatz

Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckte. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, daß der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2423/96s
    Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2423/96s
    Veröff: SZ 70/16
  • 1 Ob 251/00v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 251/00v
    Auch; Beisatz: Auch eine medikamentöse Ruhigstellung von Patienten derart, dass der Kranke nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem Willen örtlich zu verändern, ist eine Unterbringung nach § 2 UbG (SZ 70/16), doch war die medikamentöse Behandlung des Klägers geboten, um die Symptome seiner Erkrankung zu lindern und zumindest vorübergehend zu einer Heilung zu führen. War die medikamentöse Behandlung aber geboten, so sind die unvermeidlichen Nebenwirkungen beziehungsweise Nachwirkungen, die er allenfalls durch die sedierenden Mittel zu gewärtigen hatte, auf kein rechtswidriges Verhalten von Organen zurückzuführen, so dass dem Kläger für diese Beeinträchtigung kein Schadenersatz gebührt. (T1); Veröff: SZ 74/32
  • 7 Ob 62/12m
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 62/12m
  • 7 Ob 32/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 32/14b
  • 7 Ob 139/14p
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 139/14p
  • 7 Ob 21/16p
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 21/16p
  • 7 Ob 59/20g
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 7 Ob 59/20g
    Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T2)
  • 7 Ob 200/21v
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 200/21v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106974

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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