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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §88Leitsatz
Ergänzung eines Erkenntnisses wegen unvollständiger Entscheidung über die vom Beschwerdeführer rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten; Zuspruch eines zusätzlichen KostenbetragesSpruch
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 5.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2000, B2623/97-10, der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer rechtzeitig verzeichneten Prozesskosten ist jedoch unvollständig getroffen worden.
Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 durch eine Vervollständigung der ergangenen Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Beschwerdeführer nach §88 VerfGG 1953 ein zusätzlicher Kostenbetrag von S 5.500,-
zuzusprechen. Darin enthalten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- und ein zu ergänzender Pauschalsatz in der Höhe von S 2.500,-.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2623.1997Dokumentnummer
JFT_09998788_97B02623_2_00