Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Erste Pflicht des Klienten ist es, seinem Anwalt nach seinem Verständnis alle Tatsachen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Die Richtigkeit einer vollständigen Information muss der Anwalt, solange sich nicht dagegen erhebliche Anhaltspunkte ergeben, nicht prüfen oder von sich aus weitere Nachforschungen anstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106940Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021