Bei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend.
Auch; Beisatz: Zufolge des von betreibenden Partei erhobenen Widerspruchs gegen die Anmeldung der Revisionsrekurswerberin ist zwischen ihr und der Revisionsrekurswerberin ein Zwischenstreit entstanden, weshalb ungeachtet des im allgemeinen bestehenden Ausschlusses eines Kostenersatzes im Meistbotsverteilungsverfahren gemäß § 78 EO, §§ 50, 41 ZPO der Anspruch der beigetretenen betreibenden Partei auf Ersatz ihrer Rechtsmittelkosten in Betracht kommt. (T1); Veröff: SZ 72/152
Auch; nur: Bei einem im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend. (T2); Veröff: SZ 2003/10
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Gläubiger verursachte durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen betreibenden Partei. (T4)
Vgl; Beisatz: Ein Zwischenstreit wurde beispielsweise zufolge eines von einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens erhobenen Widerspruchs angenommen, oder auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die beigetretene betreibende Partei durch Rekurserhebung an die zweite Instanz die Kosten der beim Obersten Gerichtshof erfolgreichen Revisionsrekurswerberin verursachte. (T5)