Auch; Beisatz: Für Beförderungsverträge, die dem CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EUGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht. (T1)
Auch; Beisatz: Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Art 31 CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 54 Abs 2 LGVÜ oder Art 13 Abs 2 des 4.Beitrittsübereinkommens zum EuGVÜ nicht nach dem EuGVÜ für vollstreckbar erklärt werden (hier: Vollstreckbarerklärung eines "vorläufig vollstreckbaren" italienischen Exekutionstitels). (T5)
Vgl; Beis wie T5 nur: Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, nicht rechtskräftige Entscheidungen, deren Vollstreckung Art 31 CMR gerade nicht regelt, könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen des EuGVÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden. (T6)