Norm
StVO §50 Z1Rechtssatz
Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2021