RS OGH 1997/1/30 6Ob2401/96y, 7Ob89/97g, 6Ob6/06k, 8Ob125/11g, 6Ob256/12h, 6Ob38/13a, 5Ob69/13b, 8Ob

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

ABGB §16
MRK Art8 IV3a

Rechtssatz

Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. Dem Hauseigentümer hingegen ist nicht nur zum Schutz seiner eigenen Person, wenn er selbst eine Wohnung in dem Miethaus bewohnt, sondern auch zum Schutz seines Eigentums und seiner Mieter ein berechtigtes Interesse an größtmöglicher Sicherheit vor unbefugtem Eindringen und vor Sachbeschädigungen zuzubilligen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2401/96y
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2401/96y
    Veröff: SZ 70/18
  • 7 Ob 89/97g
    Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 89/97g
    nur: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. Der Schutz der Privatsphäre eines Mieters vor solchen Maßnahmen endet auch nicht an der inneren Wohnungstüre, es ist ihm durchaus ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht lückenlos überwacht und aufgezeichnet wird. (T1)
  • 6 Ob 6/06k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 6 Ob 6/06k
    Auch; nur: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. (T2)
    Beisatz: Hier: Musste sich der Kläger immer kontrolliert fühlen, wenn er sein Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirkten die mit Einverständnis des Beklagten getroffenen Maßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera gewesen sein sollte, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre (Geheimsphäre) des Klägers. (T3)
  • 8 Ob 125/11g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 125/11g
    Auch; nur: Den Mietern ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen der Wohnung durch ihn, seine Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht oder aufgezeichnet wird. (T4)
    Beisatz: Hier: Montage einer Videokameraattrappe. (T5)
    Veröff: SZ 2012/10
  • 6 Ob 256/12h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
    Vgl auch; Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. (T6)
    Veröff: SZ 2013/25
  • 6 Ob 38/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
    nur T2; Beisatz: Hier: Überwachung des Dachbereichs eines Hauses. (T7)
  • 5 Ob 69/13b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 69/13b
    Auch
  • 8 Ob 47/14s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 47/14s
    Vgl; Beis wie T5
    Beisatz: Im Zusammenhang mit Videokameras bzw (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappen ist entscheidend, dass Hausbewohner durch vermeintliche Überwachungsmaßnahmen nicht gestört oder belästigt werden. In dieser Hinsicht müssen deren Persönlichkeitsrechte beachtet und Beeinträchtigungen der Privatsphäre verhindert werden. Auch der durch eine Videokameraattrappe geschaffene Überwachungsdruck auf einen Hausbewohner ist als Eingriff in die Privatsphäre zu beurteilen. Muss sich ein anderer Hausbewohner immer kontrolliert fühlen, wenn er das Haus betritt oder verlässt oder sich in seinem Garten aufhält, so bewirken Überwachungsmaßnahmen, selbst wenn das Gerät nur eine Attrappe einer Videokamera sein sollte, eine Beeinträchtigung der Privatsphäre. Für Nachbarn bzw andere Mieter darf daher nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen. Den anderen Mietern ist ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, dass das Betreten oder Verlassen ihrer Wohnung durch sie selbst, ihre Mitbewohner oder Gäste nicht überwacht bzw aufgezeichnet wird. Können diese Personen etwa durch den Standort oder die Ausrichtung einer Videokamera oder einer (nicht als solche erkennbaren) Videokameraattrappe die berechtigte Befürchtung haben, dass sie sich im Überwachungsbereich befinden und von den Aufnahmen bzw Aufzeichnungen erfasst sind, so ist ein Eingriff in die Privatsphäre grundsätzlich zu bejahen. In diesem Fall hat eine Interessenabwägung stattzufinden. (T8)
  • 10 Ob 57/14a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 Ob 57/14a
    Auch; Beis wie T3; nur T4; Beis wie T8; Beisatz: Zur Abwehr unzulässiger Überwachungsmaßnahmen ist auch eine Eigentümerin aktiv legitimiert, die ihre Liegenschaft nicht selbst nutzt, gerade wenn diese bisher vermietet war und sie sie in Zukunft erneut vermieten möchte. (T9)
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
    Auch; Beis wie T2 nur: Geheime Bildaufnahmen im Privatbereich und fortdauernde unerwünschte Überwachungen stellen eine Verletzung der Geheimsphäre dar. (T10)
    Beisatz wie T9 Zur Abwehr unzulässiger Überwachungsmaßnahmen ist auch eine Eigentümerin aktiv legitimiert, die ihre Liegenschaft nicht selbst nutzt, gerade wenn diese bisher vermietet war und sie sie in Zukunft erneut vermieten möchte. (T9)
    Beisatz: Einem Liegenschaftseigentümer ist ein Klagerecht auch primär im Interesse der Nutzer (Mieter, Dienstnehmer) der Liegenschaft eingeräumt. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich beim Eigentümer um eine natürliche oder juristische Person handelt, geht es doch um den Schutz der betroffenen natürlichen Personen. (T11)
  • 3 Ob 195/17y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 195/17y
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 6/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 6/19d
    Auch; nur T2; Beisatz: Es darf nicht der Eindruck des Überwachtwerdens im Sinn systematischer, identifizierender Überwachungsmaßnahmen entstehen. (T12)
    Veröff: SZ 2019/59
  • 6 Ob 150/19f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 150/19f
    Vgl; nur T4; Beis wie T3
  • 6 Ob 236/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 236/19b
    Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T13)
  • 6 Ob 36/22w
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 36/22w
    Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Grundvoraussetzung eines darauf gestützten Unterlassungsanspruchs ist allerdings in allen Fällen, dass sich für einen „unbefangenen, objektiven Betrachter“ der Eindruck einer Überwachung ergeben kann. (T14)
    Beisatz: Hier: „Smart Meter“. (T15)

Schlagworte

Privatsphäre, Geheimsphäre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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