RS OGH 1997/1/30 8ObA11/97v, 8ObA189/02f, 9ObA28/06t, 9ObA101/09g, 9ObA114/12y, 8ObA5/14i, 8ObA47/15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
beobachten
merken

Norm

KollV für Handelsangestellte allg

Rechtssatz

Eine der Beschäftigungsgruppe drei zu unterstellende Tätigkeit ist unter anderem diejenige von Verkäufern, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmissverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Umstand, dass ein Verkäufer in einem Geschäft überwiegend auf sich allein gestellt ist, als ausreichend anzusehen, seine Tätigkeit - unabhängig vom im Einzelfall gegebenen Arbeitsbereich - als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 11/97v
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 11/97v
  • 8 ObA 189/02f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 189/02f
    Vgl aber; Beisatz: Die Tätigkeit einer Trafikangestellten ist auch dann nicht als "schwierig" einzustufen, wenn sie (überwiegend) allein in einem Geschäft ausgeübt wird: Einstufung in Beschäftigungsgruppe 2 der GehaltsO (im Unterschied zu der in 8 ObA 11/97v zu beurteilenden Tätigkeit einer allein im Geschäft befindlichen Schuhverkäuferin, die regelmäßig die Kunden beraten muss und mit verschiedenen Wünschen, aber auch mit Reklamationen und Beschwerden konfrontiert wird). (T1)
  • 9 ObA 28/06t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 28/06t
    Vgl
  • 9 ObA 101/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 101/09g
    Vgl; Beisatz: Die Einstufung in die jeweilige Beschäftigungsgruppe (hier: des Kollektivvertrags für Angestellte und Lehrlinge in den Handelsbetrieben) ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls. (T2)
  • 9 ObA 114/12y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 114/12y
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 8 ObA 5/14i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 5/14i
    Vgl; Beis wie T2
  • 8 ObA 47/15t
    Entscheidungstext OGH 29.10.2015 8 ObA 47/15t
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 ObA 109/16v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 9 ObA 109/16v
    Auch; Beis ähnlich wie T2

Schlagworte

Beschäftigungsgruppe 3, Einordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107567

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten