Norm
KollV für Handelsangestellte allgRechtssatz
Eine der Beschäftigungsgruppe drei zu unterstellende Tätigkeit ist unter anderem diejenige von Verkäufern, "die in einem Geschäft überwiegend allein tätig sind (auch dann, wenn sie einen Lehrling ausbilden)". Damit haben die Kollektivvertragsparteien unmissverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, den Umstand, dass ein Verkäufer in einem Geschäft überwiegend auf sich allein gestellt ist, als ausreichend anzusehen, seine Tätigkeit - unabhängig vom im Einzelfall gegebenen Arbeitsbereich - als eine schwierige und ein Mindestmaß von Selbständigkeit erfordernde anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beschäftigungsgruppe 3, EinordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017