RS OGH 1997/1/30 8Ob2119/96t, 1Ob170/99b, 9Ob144/03x, 3Ob158/07t, 7Ob221/10s, 8Ob102/13b, 3Ob143/15y

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

EheG §49 B
EheG §49 D
EheG §57 Abs1

Rechtssatz

Der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, kann sich nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechtes durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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