Norm
EheG §49 BRechtssatz
Der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, kann sich nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechtes durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen 6 Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2015