Norm
EheG §69 Abs3Rechtssatz
Das Verhältnis des § 69 Abs 3 EheG zu § 71 EheG (vgl Volkmar, Kommentar zum EheG 270; Anhaltspunkte dafür, daß sich die maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte seit dem Jahre 1939 diesbezüglich verschoben hätten, bestehen nicht; vgl EFSlg 63.519) ist dahin zu definieren, daß gemäß § 69 Abs 3 EheG ein echter Unterhaltsanspruch in dem Sinne gegeben ist (vgl auch Schwind in Klang 2.Aufl. I/1, 881 ff; Schwind, 2.Aufl. 280; SZ 22/140; EFSlg 13.995; ÖJZ 1982, 16/5), daß sich der Berechtigte nicht von vornherein auf die Leistung eines Betrages, den er aus seinem Einkommen und aus den Leistungen seiner Verwandten beziehen könnte, verweisen lassen muß; die Unterhaltspflicht der Verwandten (hier Sohn der Klägerin) nach § 71 EheG kommt nicht in erster Linie in Betracht (EFSlg 63.519).
Es hat daher bei Erteilung der gebührenden Ausgleichszulage der gemäß § 69 Abs 3 EheG als echter Unterhaltsanspruch gebührende monatliche Unterhaltsbetrag des geschiedenen Ehegatten in Anrechnung gebracht zu werden.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Rs 187/04b. Diese ist nunmehr unter RW0000645 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000178Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011