Norm
ABGB §16Rechtssatz
In Zeiten steigender Kriminalität durch Wohnungseinbrüche und Sachbeschädigungen und der dadurch immer häufiger angewendeten, erst in jüngerer Zeit entwickelten Überwachungsmethoden ist es einem Mieter durchaus zumutbar und dient auch seinem Schutz, daß jedenfalls der Eingang zu einem Miethaus durch Bewegungsmelder und Videokameras gesichert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107156Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011