RS OGH 1997/1/30 6Ob2401/96y

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

ABGB §16
MRK Art8 IV3a

Rechtssatz

In Zeiten steigender Kriminalität durch Wohnungseinbrüche und Sachbeschädigungen und der dadurch immer häufiger angewendeten, erst in jüngerer Zeit entwickelten Überwachungsmethoden ist es einem Mieter durchaus zumutbar und dient auch seinem Schutz, daß jedenfalls der Eingang zu einem Miethaus durch Bewegungsmelder und Videokameras gesichert wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2401/96y
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2401/96y
    Veröff: SZ 70/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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