RS OGH 1997/1/30 8ObA2046/96g

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

AngG §10 I
AngG §10 III

Rechtssatz

Vereinbarungen, bei denen die Höhe von Umsatzprovisionen von der vereinbarten Arbeitszeit abhängt, sind grundsätzlich zulässig. Eine Vereinbarung, wonach ein Halbtagsbeschäftigter die Hälfte der Umsatzprovision bekommt, die ein Ganztagsbeschäftigter erhält, ist daher völlig unbedenklich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 2046/96g
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
    Veröff: SZ 70/20

Schlagworte

SW: Provision, wirksam

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106831

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_008OBA02046_96G0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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