Norm
AngG §10 IRechtssatz
Vereinbarungen, bei denen die Höhe von Umsatzprovisionen von der vereinbarten Arbeitszeit abhängt, sind grundsätzlich zulässig. Eine Vereinbarung, wonach ein Halbtagsbeschäftigter die Hälfte der Umsatzprovision bekommt, die ein Ganztagsbeschäftigter erhält, ist daher völlig unbedenklich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Provision, wirksamEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106831Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBA02046_96G0000_002