RS OGH 1997/1/30 2Ob2188/96w, 2Ob8/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

StVO §49 Abs1
StVO §50 Z1

Rechtssatz

Schutzzweck des Gefahrenzeichens des § 50 Z 1 StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche § 49 Abs 1 StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2188/96w
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2188/96w
  • 2 Ob 8/20w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) verlangt nicht, dass die Niveauunterschiede der Fahrbahnoberfläche dauerbedingt sind, weil sich dieses einschränkende Kriterium nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und die Gefährlichkeit einer Querrinne oder Aufwölbung nicht davon abhängt, wie lange dieser Zustand besteht. (T1)
    Anm: Vgl RS133419. (TT2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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