Norm
StVO §49 Abs1Rechtssatz
Schutzzweck des Gefahrenzeichens des § 50 Z 1 StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche § 49 Abs 1 StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021