Norm
FBG §10 Abs1Rechtssatz
§ 17 Abs 1 GmbHG spricht nur vom anmeldungspflichtigen Erlöschen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers. § 10 Abs 1 FBG normiert, daß Änderungen eingetragener Tatsachen unverzüglich anzumelden sind. Daraus ergibt sich zwar zweifelsfrei, daß eine schon eingetretene Änderung anzumelden ist, nicht aber das Verbot, schon vorweg eine unmittelbar bevorstehende künftige Änderung anzumelden. Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach es dem Firmenbuchgericht verwehrt ist, erst in der Zukunft eintretende Änderungen einzutragen. Die Anmeldung erst künftig wirksamer Änderungen kann daher nur dann zur Eintragung führen, wenn diese Änderungen bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Firmenbuchgerichtes auch eingetreten sind. War daher zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erster Instanz die zum Antragszeitpunkt angemeldete künftige Änderung infolge Zeitablaufs schon eingetreten, stehen die zitierten Gesetzesbestimmungen der begehrten Eintragung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107636Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0060OB02380_96K0000_001