Norm
AngG §26 Z2Rechtssatz
Keine Verwirkung des Austrittsrechts wegen Verspätung, wenn der Angestellte die von ihm als zu gering monierten Kilometergeldzahlungen nicht wortlos und unstrittig akzeptierte; insbesonders wenn aus Sicht des Angestellten es sich noch um abklärbare Fehler der verrechnenden Stelle handelte (Martinek - M u W. Schwarz AngG7, 568 ff Erl 15 f u 19 zu § 26 Z 2 AngG); keine Verfristung, wenn der Dienstgeber auf der Zahlungshöhe faktisch beharrte ((Martinek - M u W. Schwarz AngG7, 570 f Erl 18 u 19).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 16 R 77/05v. Diese ist nunmehr unter RW0000656 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000189Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011