Norm
ZPO §269Rechtssatz
Dass das Tragen einer Brille mit einem undurchsichtigen Glas in der Öffentlichkeit keineswegs Abscheu oder Abneigung erweckt, ist notorisch. Zahlreiche Menschen mit Leidenszuständen oder Verletzungen an einem Auge sind auf solche Hilfsmittel angewiesen und nehmen am öffentlichen Leben teil, ohne dass dadurch ein abweisliches Verhalten der Mitmenschen veranlasst würde oder sie sonst Nachteile im gesellschaftlichen Leben in Kauf nehmen müssten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107492Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015