Die Konkurseröffnung läßt auch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO idF IRÄG 1994 das Austrittsrecht des Arbeitnehmers aus anderen Gründen als jenem der Konkurseröffnung unberührt. Der Arbeitnehmer ist daher schon vor Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens zum vorzeitigen Austritt wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt.