RS OLG Wien 1997/02/04 8Rs164/96p

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Veröffentlicht am 04.02.1997
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Rechtssatz

Die Konkurseröffnung läßt auch nach § 25 Abs 1 Z 1 KO idF IRÄG 1994 das Austrittsrecht des Arbeitnehmers aus anderen Gründen als jenem der Konkurseröffnung unberührt. Der Arbeitnehmer ist daher schon vor Anordnung oder Bewilligung der Schließung des Unternehmens zum vorzeitigen Austritt wegen ungebührlichen Vorenthaltens des Entgelts berechtigt.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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