Norm
ASVG §175 Abs2 Z8Rechtssatz
Anbringen bei einer Behörde (Finanzbehörde) zur Erwirkung einer günstigen steuerlichen Behandlung und einer Verminderung der Steuerpflicht dienen dagegen allein dem Interesse des Steuerpflichtigen und stehen mit betrieblichen Interessen nicht in Zusammenhang. Dieser Fall unterscheidet sich von den in § 175 Abs 2 Z 8 ASVG genannten Bankwegen so grundsätzlich, daß eine analoge Übertragung des Versicherungsschutzes nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107506Dokumentnummer
JJR_19970204_OGH0002_010OBS02458_96K0000_002