Norm
EO §6Rechtssatz
Verbindung des Exekutionsantrages auf Fahrnisexekution und auf Räumungsexekution in einem anderen Sprengel. Gemäß § 6 iVm § 4 EO idF der EO-Novelle 1995 hat der betreibende Gläubiger, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären, die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht. Dieses wahlweise aufgerufene Exekutionsgericht entscheidet auch über die Exekutionsanträge, für die es sonst nicht zuständig wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1997:RWZ0000003Dokumentnummer
JJR_19970204_LG00003_04000R00762_96X0000_001