RS OLG Wien 1997/02/05 3R112/96d

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Veröffentlicht am 05.02.1997
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Rechtssatz

Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers bei der Kaskoversicherung, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen, soll dem Versicherer auch ermöglichen, das versicherte Fahrzeug nach dem Unfall zu untersuchen; der Versicherungsnehmer muß deshalb jene Örtlichkeit genau bekanntgeben, an der eine solche Untersuchung stattfinden kann. Die bloße Nennung eines Ortsnamens ohne weitere topographische oder individualisierende Angaben (Straße, Hausnummer, Name des Liegenschaftseigentümers oä) stellt deshalb eine Obliegenheitsverletzung dar.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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