Norm
ASGG §87 Abs1Rechtssatz
Das medizinische Leistungskalkül ist von Amts wegen vollständig zu erheben. Behauptet ein Versicherter Leiden im Bewegungs- und Stützapparat ist allenfalls auch von amtswegen ein Sachverständiger aus dem Fachbereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie heranzuziehen. Seit den Ärztegesetznovellen BGBl 1989/38 und 1992/461 bildet nämlich die Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein völlig autonomes Gebiet und kein Zusatzfach zur Chirurgie mehr (vgl auch 31 Rs 82/94).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 3 R 68/04y. Diese ist nunmehr unter RW0000636 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000168Im RIS seit
08.11.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011