Norm
StGB §198 Abs2Rechtssatz
Die vor Urteilsfällung erfolgte Tilgung der (zum Tatzeitpunkt noch ungetilgten) früheren Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bewirkt ein Beweisthemenverbot hinsichtlich des Rückfalles (§ 39 StGB) und steht somit der Annahme der Qualifikation nach § 198 Abs 2 StGB entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2014