RS OGH 1997/2/11 14Os186/96 (14Os187/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

RAO §34 Abs3
StPO §41 Abs2

Rechtssatz

Dem einem Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs 3 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter kann eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der vom mittlerweilig vertretenen Rechtsanwalt noch angemeldeten Rechtsmittel nicht wirksam zugestellt werden, weil die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters nicht mit dem automatischen Eintritt in die Vollmachtsverhältnisse des Vertretenen verbunden ist. Dies gilt gleichermaßen für die Beauftragung des Vertretenen als Verfahrenshilfeverteidiger. In diesem Fall ist ein neuer Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen und erst diesem kann die Urteilausfertigung rechtswirksam zugestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 186/96
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 14 Os 186/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106587

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_0140OS00186_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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