Norm
RAO §34 Abs3Rechtssatz
Dem einem Rechtsanwalt gemäß § 34 Abs 3 RAO bestellten mittlerweiligen Stellvertreter kann eine Urteilsausfertigung zur Ausführung der vom mittlerweilig vertretenen Rechtsanwalt noch angemeldeten Rechtsmittel nicht wirksam zugestellt werden, weil die Funktion eines mittlerweiligen Stellvertreters nicht mit dem automatischen Eintritt in die Vollmachtsverhältnisse des Vertretenen verbunden ist. Dies gilt gleichermaßen für die Beauftragung des Vertretenen als Verfahrenshilfeverteidiger. In diesem Fall ist ein neuer Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen und erst diesem kann die Urteilausfertigung rechtswirksam zugestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106587Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_0140OS00186_9600000_001