RS OGH 1997/2/11 10ObS6/97y, 10ObS370/98d, 10ObS367/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

BPGG §4 Abs1
EinstV §1 Abs4
EinstV §5

Rechtssatz

Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf, der als ständiger Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV anzusehen ist. Auch die Ganzkörperreinigung, wie sie auch immer durchgeführt werden mag, entspricht den Verrichtungen, ohne die der pflegebedürftige Mensch letztlich der Verwahrlosung ausgesetzt würde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 6/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 6/97y
  • 10 ObS 370/98d
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 370/98d
    Beisatz: Hier: Tir. PGG und Tir PBV. (T1)
  • 10 ObS 367/99i
    Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 ObS 367/99i
    Beisatz: Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107435

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_010OBS00006_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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