RS OGH 1997/2/11 10Ob2066/96p, 1Ob183/00v, 4Ob227/06w, 9Ob50/10h, 2Ob135/10g, 1Ob42/11z, 4Ob191/10g,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928

Rechtssatz

Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2066/96p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2066/96p
  • 1 Ob 183/00v
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v
    nur: Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend. (T1); Veröff: SZ 73/160
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/38
  • 9 Ob 50/10h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h
    nur: Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. (T2); Veröff: SZ 2010/91
  • 2 Ob 135/10g
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g
    Auch; Beisatz: Ein auffallend niedriges Entgelt für eine Leistung kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der zu erbringenden Leistung nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. (T3); Beisatz: Behauptet der Schuldner, dass weniger an Qualität vereinbart wurde, als es den Kriterien des § 922 ABGB entspricht, so trifft ihn dafür die Beweislast. (T4); Veröff: SZ 2011/45
  • 1 Ob 42/11z
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 42/11z
    nur T2
  • 4 Ob 191/10g
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
    Vgl; Beisatz: Hier: § 1096 ABGB. (T5); Veröff: SZ 2011/35
  • 1 Ob 14/13k
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 14/13k
    Auch; Beisatz: Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig. (T6)
  • 5 Ob 119/19i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 119/19i
  • 7 Ob 97/20w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 97/20w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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