RS OGH 1997/2/11 10ObS6/97y, 10ObS24/99y, 10ObS89/01p, 10ObS337/02k, 10ObS12/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

EinstV §1 Abs2
EinstV §1 Abs4

Rechtssatz

Eine gründliche vollständige Ganzkörperreinigung, unter der nicht nur das Duschen oder Baden, sondern auch das normale gründliche Waschen des ganzen Körpers zu verstehen ist (10 ObS 291/92), begründet einen regelmäßigen Bedarf. Diesem Pflegebedarf, der wie ein Wannenvollbad nichts anderes als Körperpflege ist, kommt grundsätzlich keine selbständige Bedeutung bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes zu, wenn Hilfe bei der täglichen Körperpflege erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 6/97y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 6/97y
  • 10 ObS 24/99y
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 24/99y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Hilfe beim Baden ist neben dem Betreuungsaufwand für die tägliche Körperpflege nicht gesondert zu veranschlagen (SSV-NF 11/17). (T1)
  • 10 ObS 89/01p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 89/01p
    Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der täglichen Körperpflege. Der hiefür erforderliche Hilfsbedarf bleibt jedoch nicht unberücksichtigt, sondern ist als "sonstige" Körperpflege angemessen zu berücksichtigen. (T2)
  • 10 ObS 337/02k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 337/02k
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 12/08z
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 12/08z
    Vgl auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der Hilfe beim Baden, Duschen und Haarewaschen sowie bei der Pediküre und Maniküre fällt nicht unter den Begriff der „täglichen Körperpflege" im Sinne des § 1 Abs 4 EinstV, sondern unter die (sonstige) Körperpflege nach §1 Abs2 EinstV. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107436

Dokumentnummer

JJR_19970211_OGH0002_010OBS00006_97Y0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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