Norm
ZPO §230aRechtssatz
Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muss. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof stellen; das für die Entscheidung über den Überweisungsantrag zuständige Gericht müsste hiemit bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zuwarten (3 Nd 502/92). Ein Gericht kann demnach auch mit Wirkung für ein bereits anhängiges Verfahren als örtlich zuständig bestimmt werden (8 Ob 116/74; 3 Nd 502/92; aM, ohne nähere Begründung, 3 Nd 514/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2011