RS OGH 1997/2/11 4Ob2358/96k, 4Ob290/02d, 4Ob216/03y, 4Ob190/05b, 4Ob225/05z, 4Ob32/06v, 4Ob84/07t,

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

UWG §1 D4a
UWG §1 D4b

Rechtssatz

Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist - auch wenn es zu Zwecken des Wettbewerbs geschieht - an sich nicht wettbewerbswidrig, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2358/96k
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
  • 4 Ob 290/02d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 290/02d
    Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. (T1) Veröff: SZ 2003/12
  • 4 Ob 216/03y
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 216/03y
    Beisatz: Die Vereinbarung einer "Ausstiegsklausel" zwischen dem Vertragsbrüchigen und dem den Vertragsbruch Ausnützenden mit der sich die Vermieterin das Recht vorbehält, den Mietvertrag mit der Beklagten vorzeitig zu beenden, sollte sie im Verfahren über die von der Klägerin gegen sie eingebrachte Unterlassungsklage unterliegen, kann weder als Verleitung zum Vertragsbruch noch als besonderer Umstand gewertet werden, der das Ausnützen fremden Vertragsbruchs sittenwidrig erscheinen lässt, weil die Beklagte die Vermieterin weder verleitet hat, den Mietvertrag abzuschließen, noch den Abschluss in einer Weise gefördert hat, der als sittenwidrig zu beurteilen wäre. (T2)
  • 4 Ob 190/05b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 190/05b
    Beisatz: Hier: Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt keinen aktiven Beitrag zum Vertragsbruch dar. (T3)
  • 4 Ob 225/05z
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 225/05z
    Ähnlich; Beisatz: Das Ausnützen eines fremden Gesetzesverstoßes ist als schwerwiegender zu betrachten, weil nicht bloß gegen die Interessen anderer Vertragspartner verstoßen wird, sondern gegen jene der Allgemeinheit, die im Gesetz Ausdruck finden. (T4)
  • 4 Ob 32/06v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 32/06v
    Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde allein deshalb gegründet, um das bei der Klägerin erworbene Spezialwissen zu nützen und der Klägerin damit Konkurrenz zu machen. Der Beklagten ist vorzuwerfen, erst die Möglichkeit geschaffen zu haben, dass die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin die sie bindenden Konkurrenzklauseln verletzen. - Sittenwidrigkeit bejaht. (T5)
  • 4 Ob 84/07t
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 84/07t
  • 4 Ob 61/07k
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 61/07k
  • 4 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
    Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T6)
  • 4 Ob 124/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 124/08a
    Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T7)
  • 4 Ob 7/10y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 7/10y
    Vgl auch
  • 4 Ob 214/09p
    Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 214/09p
    Auch; Beis wie T7
  • 8 ObA 27/10v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 27/10v
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T8)
  • 4 Ob 208/11h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 208/11h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass die Beklagte auch gegründet worden wäre, wenn es zu keiner Zusammenarbeit gekommen wäre. (T9)
  • 4 Ob 110/11x
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 110/11x
    Auch; Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 166/12h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 166/12h
    Beis ähnlich wie T7
  • 4 Ob 237/12z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 237/12z
    Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T10)
  • 4 Ob 125/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
    Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T11)
  • 4 Ob 21/15i
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
    Beisatz: Hier: Betriebsintern verwendetes Passwort. (T12)
  • 4 Ob 84/15d
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 84/15d
    Auch; nur: Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist an sich nicht unlauter, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107766

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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