- 4 Ob 2358/96k
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 2358/96k
- 4 Ob 290/02d
Beisatz: Wenn sich der neue Dienstgeber eines durch eine Konkurrenzklausel gebundenen Arbeitnehmers verpflichtet, die für den Fall des Bruchs der Konkurrenzklausel vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, so fördert er den Vertragsbruch des Dienstnehmers in einer über den Abschluss des Dienstvertrags hinausgehenden Weise. Er handelt damit sittenwidrig im Sinne des
§ 1 UWG. (T1) Veröff: SZ 2003/12
- 4 Ob 216/03y
Beisatz: Die Vereinbarung einer "Ausstiegsklausel" zwischen dem Vertragsbrüchigen und dem den Vertragsbruch Ausnützenden mit der sich die Vermieterin das Recht vorbehält, den Mietvertrag mit der Beklagten vorzeitig zu beenden, sollte sie im Verfahren über die von der Klägerin gegen sie eingebrachte Unterlassungsklage unterliegen, kann weder als Verleitung zum Vertragsbruch noch als besonderer Umstand gewertet werden, der das Ausnützen fremden Vertragsbruchs sittenwidrig erscheinen lässt, weil die Beklagte die Vermieterin weder verleitet hat, den Mietvertrag abzuschließen, noch den Abschluss in einer Weise gefördert hat, der als sittenwidrig zu beurteilen wäre. (T2)
- 4 Ob 190/05b
Beisatz: Hier: Die Zusage, allfällige Abfertigungsansprüche zu übernehmen, stellt keinen aktiven Beitrag zum Vertragsbruch dar. (T3)
- 4 Ob 225/05z
Ähnlich; Beisatz: Das Ausnützen eines fremden Gesetzesverstoßes ist als schwerwiegender zu betrachten, weil nicht bloß gegen die Interessen anderer Vertragspartner verstoßen wird, sondern gegen jene der Allgemeinheit, die im Gesetz Ausdruck finden. (T4)
- 4 Ob 32/06v
Beisatz: Hier: Die Beklagte wurde allein deshalb gegründet, um das bei der Klägerin erworbene Spezialwissen zu nützen und der Klägerin damit Konkurrenz zu machen. Der Beklagten ist vorzuwerfen, erst die Möglichkeit geschaffen zu haben, dass die ehemaligen Arbeitnehmer der Klägerin die sie bindenden Konkurrenzklauseln verletzen. - Sittenwidrigkeit bejaht. (T5)
- 4 Ob 84/07t
- 4 Ob 61/07k
- 4 Ob 26/07p
Auch; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Hier: Vorbereitung eines Projektes durch Mitarbeiter der Klägerin in der Absicht, später die Beklagte zur Realisierung des Projektes zu gründen. (T6)
- 4 Ob 124/08a
Beisatz: Ein tragfähiger Grund, weshalb die Fallgruppe des fremden Vertragsbruchs nach der UWG-Novelle 2007 anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt. (T7)
- 4 Ob 7/10y
Vgl auch
- 4 Ob 214/09p
Auch; Beis wie T7
- 8 ObA 27/10v
- 4 Ob 12/11k
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
Vgl auch; Beisatz: Hier haben ehemalige Mitarbeiter noch vor ihrem Ausscheiden einen inneren „Frontwechsel“ vorgenommen, um sodann zur Verwertung ihrer im Dienstverhältnis erlangten Kenntnisse zwei Gesellschaften zu gründen. (T8)
- 4 Ob 208/11h
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 208/11h
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass die Beklagte auch gegründet worden wäre, wenn es zu keiner Zusammenarbeit gekommen wäre. (T9)
- 4 Ob 110/11x
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 4 Ob 166/12h
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 166/12h
Beis ähnlich wie T7
- 4 Ob 237/12z
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 237/12z
Auch; Beisatz: Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T10)
- 4 Ob 125/14g
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 125/14g
Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) und sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist grundsätzlich zulässig. (T11)
- 4 Ob 21/15i
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 21/15i
Beisatz: Hier: Betriebsintern verwendetes Passwort. (T12)
- 4 Ob 84/15d
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 84/15d
Auch; nur: Das Ausnützen fremden Vertragsbruches ist an sich nicht unlauter, es sei denn, der Dritte hat den Vertragsbruch bewusst gefördert oder sonst aktiv dazu beigetragen. (T13)