Norm
ASVG §253dRechtssatz
Hat der Versicherte stets und ausschließlich eine Erwerbsunfähigkeitspension (§§ 132, 133 GSVG) und keine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach (§ 131 c GSVG) begehrt, so handelt es sich insoweit - so wie etwa zwischen einer Invaliditätspension im Sinne des § 254 ASVG und einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (im Sinne des § 253 d ASVG) - um ein Aliudbegehren; diesbezügliche Verfahrensvoraussetzung ist, daß der Versicherungsträger über einen solchen Antrag des Versicherten (auf vorzeitige Alterspension) bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat (§ 67 Abs 1 ASGG; SSV-NF 9/31 = SZ 68/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107534Dokumentnummer
JJR_19970211_OGH0002_010OBS00020_97G0000_001